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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

WEKO Wohnen GmbH · Südeinfahrt 1 · 84347 Pfarrkirchen

- nachstehend WEKO genannt -
 

1 Allgemeines, Schriftform

1.1 Für sämtliche Verträge und Vereinbarungen mit WEKO gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Einbeziehung von widersprechenden AGB des Kunden ist ausgeschlossen, außer sie werden ausdrücklich und schriftlich von WEKO anerkannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn WEKO in Kenntnis entgegenstehender oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.

1.2 Alle Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen, die zwischen WEKO und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag oder etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen.

2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand

2.1 WEKO ist berechtigt, eine Bestellung des Kunden innerhalb von drei Wochen anzunehmen. Soweit die Ware vorrätig ist, ist der Kunde zwei Wochen an die Bestellung gebunden.

2.2 Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch WEKO. Lehnt WEKO nicht binnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Auftragsbestätigung als erteilt. Im Fall von Ziffer 2.1 Satz 2 gilt eine Frist von zwei Wochen. Abweichend von Satz 2 kommt der Vertrag zustande, wenn WEKO vor Ablauf der Frist schriftlich die Annahme der Bestellung erklärt, die bestellte Ware liefert, eine Rechnung an den Kunden übersendet oder vom Kunden eine Vorauszahlung auf den Kaufpreis annimmt.

2.3 Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

2.4 Ein Anspruch auf Lieferung eines Ausstellungsstücks besteht nicht, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist.

2.5 WEKO behält sich vor, Kreditauskünfte nach dem Bundesdatenschutzgesetz einzuholen. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden diese Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

3 Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise beziehen sich auf die ausdrücklich angegebenen Waren. Leistungen wie insbesondere Dekorationsarbeiten, Transport und Montage sind gesondert zu vergüten, sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt.

3.2 Die Preise sind Festpreise.

3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

3.4 Im unternehmerischen Verkehr behält sich WEKO kurzfristige Preiserhöhungen vor, sofern diese aus Preiserhöhungen der Vorlieferanten resultieren. Gegenüber Unternehmern ist WEKO ferner berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Preise vorzunehmen, sofern Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren erfolgen, die im Zeitpunkt der Bestellung nicht vorhersehbar waren.

3.5 Der Preis ist - gegebenenfalls abzüglich etwa geleisteter Anzahlungen – zum Zeitpunkt der vollständigen Lieferung und Leistung zur Zahlung fällig.

3.6 Im Fall des Zahlungsverzugs berechnet WEKO dem Kunden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Für Entgeltforderungen aus Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, berechnet WEKO Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Falls WEKO in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist WEKO berechtigt, diesen geltend zu machen.

3.7 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist WEKO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz gemäß Ziffer 6.3 statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, wenn WEKO dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.

3.8 Die Mitarbeiter von WEKO sind bei Anlieferung und Montage der Vertragsware zur Entgegennahme von Bargeld, Schecks, Einzugsermächtigungen und sonstiger Zahlungsmittel zugunsten von WEKO berechtigt. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer unwiderruflichen Gutschrift auf dem Konto von WEKO als Zahlung.

3.9 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden gegenüber Forderungen von WEKO ist ausgeschlossen, soweit nicht dessen Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4 Lieferbedingungen und -frist

4.1 Teillieferungen durch WEKO sind zulässig, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.

4.2 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, ist WEKO berechtigt, die Lieferung oder Leistung - auch innerhalb des Verzugs - um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen gleich alle Umstände, die WEKO nicht zu vertreten hat und durch die WEKO die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird.

4.3 Schadenersatzansprüche gegen WEKO infolge Verzugs richten sich nach Ziffer 11.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum von WEKO.

5.2 Der Kunde verpflichtet sich, das Eigentum von WEKO auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Kunden, sondern für Dritte bestimmt sind. Für diesen Fall verpflichtet sich der Kunde ferner, den Empfänger auf den Eigentumsvorbehalt und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen ausdrücklich hinzuweisen.

5.3 Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sind jeder Besitz- und Wohnungswechsel, ferner die Vernichtung, Beschädigung sowie Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, WEKO unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

5.4 Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch als Sicherheit übereignen. Beabsichtigt der Kunde, die Ware weiterzuveräußern, ist zuvor das schriftliche Einverständnis von WEKO einzuholen.

6 Verzug des Kunden

6.1 Der Kunde kommt in Verzug wenn:
a) eine Zahlungspflicht gemäß dem Kaufvertrag nicht erfüllt wird
b) die bestellte Ware trotz Aufforderung nicht abgeholt wird
c) die Lieferung von Ware nicht angenommen wird
d) sonstige vertragliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden

6.2 Kommt der Kunde gemäß Ziffer 6.1 in Verzug, kann ihm WEKO eine angemessene Frist zur Bewirkung dieser Vertragspflichten setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist WEKO nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Das Recht, Erfüllung des Vertrages und Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen, bleibt unberührt. In jedem Fall ist der Kunde zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die WEKO aufgrund der Lagerung der nicht angenommenen oder nicht abgeholten Ware entstehen. Zur Lagerung darf sich WEKO auch einem externen Speditionsunternehmen bedienen.

6.3 Sofern WEKO Schadenersatz statt der Leistung verlangt, ist WEKO berechtigt, als Schadenspauschale 30% des vereinbarten Kaufpreises ohne Abzug zu verlangen. Falls WEKO in der Lage ist, einen höheren Schaden nachzuweisen, ist WEKO berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

7 Rücktrittsrecht

7.1 Stellt der Vorlieferant oder Hersteller, mit dem WEKO verbindliche Deckungsgeschäfte geschlossen hat, nach Vertragsschluss zwischen WEKO und dem Kunden seine Produktion ein, so ist WEKO zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Kunden berechtigt, sofern WEKO die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. WEKO hat den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zu erstatten. Eine von WEKO schuldhaft verursachte Nichtlieferung berechtigt WEKO nicht zum Rücktritt.

7.2 WEKO ist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über für seine Kreditwürdigkeit wesentliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Zahlungsanspruch von WEKO zu gefährden geeignet sind. Dies gilt auch, wenn der Kunde wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde und/oder er die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat und/oder er objektiv nicht kreditwürdig ist. Sofern WEKO Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, gilt Ziffer 6.3.

8 Gefahrübergang

8.1 Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr, trotz zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der Sache den Kaufpreis zahlen zu müssen, auf den Kunden über.

8.2 Transportschäden sind WEKO unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

9 Gewährleistung

9.1 Als vereinbarte Beschaffenheit gilt die Qualität, die handelsüblich bei Waren in der Preisklasse der bestellten Ware gestellt werden können. Handelsübliche Abweichungen im Farbton und der Maserung von Holzoberflächen und anderen Naturprodukten sind kein Mangel. Gleiches gilt für geringfügige Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen), insbesondere im Farbton.

9.2 Bei Vorliegen von Sachmängeln können beide Parteien Nachbesserung oder Ersatzlieferung von WEKO verlangen bzw. leisten. Schlägt die Nachbesserung oder die Lieferung der Ersatzsache zweimal fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Preis herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

9.3 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Ware schriftlich gegenüber WEKO anzuzeigen, ansonsten erlöschen die Gewährleistungsansprüche aufgrund dieser Mängel. Im unternehmerischen Verkehr bleibt § 377 HGB unberührt.

9.4 Für Schäden, die infolge von Änderung oder Montage, welche nicht durch WEKO vorgenommen wurde, entstanden sind, übernimmt WEKO keine Haftung.

9.5 Gewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

10 Montage

10.1 Hat WEKO hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat WEKO dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.

10.2 Die Mitarbeiter von WEKO sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertraglich vereinbarten Leistungspflichten von WEKO hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Kunden von den Mitarbeitern von WEKO durchgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen WEKO und dem Kunden.

11 Haftung

11.1 Auf Schadenersatz haftet WEKO unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet WEKO nach den gesetzlichen Vorschriften.

12 Informationspflichten gem. § 36 VSBG

12.1 Die WEKO Wohnen GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

13 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtswahl

13.1 Für alle gegenseitigen Ansprüche zwischen WEKO und einem gewerblichen Kunden gilt der Sitz von WEKO als Gerichtsstand und Erfüllungsort als vereinbart.

13.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Stand der AGB: Januar 2017







Allgemeine Geschäftsbedingungen der

WEKO Wohnen Rosenheim GmbH & Co. KG · Am Gittersbach 1 · 83026 Rosenheim

– nachstehend WEKO genannt –
 

1 Allgemeines, Schriftform

1.1 Für sämtliche Verträge und Vereinbarungen mit WEKO gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Einbeziehung von widersprechenden AGB des Kunden ist ausgeschlossen, außer sie werden ausdrücklich und schriftlich von WEKO anerkannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn WEKO in Kenntnis entgegenstehender oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.

1.2 Alle Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen, die zwischen WEKO und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag oder etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen.

2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand

2.1 WEKO ist berechtigt, eine Bestellung des Kunden innerhalb von drei Wochen anzunehmen. Soweit die Ware vorrätig ist, ist der Kunde zwei Wochen an die Bestellung gebunden.

2.2 Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch WEKO. Lehnt WEKO nicht binnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Auftragsbestätigung als erteilt. Im Fall von Ziffer 2.1 Satz 2 gilt eine Frist von zwei Wochen. Abweichend von Satz 2 kommt der Vertrag zustande, wenn WEKO vor Ablauf der Frist schriftlich die Annahme der Bestellung erklärt, die bestellte Ware liefert, eine Rechnung an den Kunden übersendet oder vom Kunden eine Vorauszahlung auf den Kaufpreis annimmt.

2.3 Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

2.4 Ein Anspruch auf Lieferung eines Ausstellungsstücks besteht nicht, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist.

2.5 WEKO behält sich vor, Kreditauskünfte nach dem Bundesdatenschutzgesetz einzuholen. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden diese Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

3 Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise beziehen sich auf die ausdrücklich angegebenen Waren. Leistungen wie insbesondere Dekorationsarbeiten, Transport und Montage sind gesondert zu vergüten, sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt.

3.2 Die Preise sind Festpreise.

3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

3.4 Im unternehmerischen Verkehr behält sich WEKO kurzfristige Preiserhöhungen vor, sofern diese aus Preiserhöhungen der Vorlieferanten resultieren. Gegenüber Unternehmern ist WEKO ferner berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Preise vorzunehmen, sofern Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren erfolgen, die im Zeitpunkt der Bestellung nicht vorhersehbar waren.

3.5 Der Preis ist - gegebenenfalls abzüglich etwa geleisteter Anzahlungen – zum Zeitpunkt der vollständigen Lieferung und Leistung zur Zahlung fällig.

3.6 Im Fall des Zahlungsverzugs berechnet WEKO dem Kunden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Für Entgeltforderungen aus Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, berechnet WEKO Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Falls WEKO in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist WEKO berechtigt, diesen geltend zu machen.

3.7 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist WEKO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz gemäß Ziffer 6.3 statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, wenn WEKO dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.

3.8 Die Mitarbeiter von WEKO sind bei Anlieferung und Montage der Vertragsware zur Entgegennahme von Bargeld, Schecks, Einzugsermächtigungen und sonstiger Zahlungsmittel zugunsten von WEKO berechtigt. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer unwiderruflichen Gutschrift auf dem Konto von WEKO als Zahlung.

3.9 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden gegenüber Forderungen von WEKO ist ausgeschlossen, soweit nicht dessen Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4 Lieferbedingungen und -frist

4.1 Teillieferungen durch WEKO sind zulässig, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.

4.2 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, ist WEKO berechtigt, die Lieferung oder Leistung - auch innerhalb des Verzugs - um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen gleich alle Umstände, die WEKO nicht zu vertreten hat und durch die WEKO die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird.

4.3 Schadenersatzansprüche gegen WEKO infolge Verzugs richten sich nach Ziffer 11.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum von WEKO.

5.2 Der Kunde verpflichtet sich, das Eigentum von WEKO auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Kunden, sondern für Dritte bestimmt sind. Für diesen Fall verpflichtet sich der Kunde ferner, den Empfänger auf den Eigentumsvorbehalt und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen ausdrücklich hinzuweisen.

5.3 Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sind jeder Besitz- und Wohnungswechsel, ferner die Vernichtung, Beschädigung sowie Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, WEKO unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

5.4 Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch als Sicherheit übereignen. Beabsichtigt der Kunde, die Ware weiterzuveräußern, ist zuvor das schriftliche Einverständnis von WEKO einzuholen.

6 Verzug des Kunden

6.1 Der Kunde kommt in Verzug wenn:
a) eine Zahlungspflicht gemäß dem Kaufvertrag nicht erfüllt wird
b) die bestellte Ware trotz Aufforderung nicht abgeholt wird
c) die Lieferung von Ware nicht angenommen wird
d) sonstige vertragliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden

6.2 Kommt der Kunde gemäß Ziffer 6.1 in Verzug, kann ihm WEKO eine angemessene Frist zur Bewirkung dieser Vertragspflichten setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist WEKO nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Das Recht, Erfüllung des Vertrages und Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen, bleibt unberührt. In jedem Fall ist der Kunde zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die WEKO aufgrund der Lagerung der nicht angenommenen oder nicht abgeholten Ware entstehen. Zur Lagerung darf sich WEKO auch einem externen Speditionsunternehmen bedienen.

6.3 Sofern WEKO Schadenersatz statt der Leistung verlangt, ist WEKO berechtigt, als Schadenspauschale 30% des vereinbarten Kaufpreises ohne Abzug zu verlangen. Falls WEKO in der Lage ist, einen höheren Schaden nachzuweisen, ist WEKO berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

7 Rücktrittsrecht

7.1 Stellt der Vorlieferant oder Hersteller, mit dem WEKO verbindliche Deckungsgeschäfte geschlossen hat, nach Vertragsschluss zwischen WEKO und dem Kunden seine Produktion ein, so ist WEKO zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Kunden berechtigt, sofern WEKO die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. WEKO hat den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zu erstatten. Eine von WEKO schuldhaft verursachte Nichtlieferung berechtigt WEKO nicht zum Rücktritt.

7.2 WEKO ist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über für seine Kreditwürdigkeit wesentliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Zahlungsanspruch von WEKO zu gefährden geeignet sind. Dies gilt auch, wenn der Kunde wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde und/oder er die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat und/oder er objektiv nicht kreditwürdig ist. Sofern WEKO Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, gilt Ziffer 6.3.

8 Gefahrübergang

8.1 Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr, trotz zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der Sache den Kaufpreis zahlen zu müssen, auf den Kunden über.

8.2 Transportschäden sind WEKO unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

9 Gewährleistung

9.1 Als vereinbarte Beschaffenheit gilt die Qualität, die handelsüblich bei Waren in der Preisklasse der bestellten Ware gestellt werden können. Handelsübliche Abweichungen im Farbton und der Maserung von Holzoberflächen und anderen Naturprodukten sind kein Mangel. Gleiches gilt für geringfügige Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen), insbesondere im Farbton.

9.2 Bei Vorliegen von Sachmängeln können beide Parteien Nachbesserung oder Ersatzlieferung von WEKO verlangen bzw. leisten. Schlägt die Nachbesserung oder die Lieferung der Ersatzsache zweimal fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Preis herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

9.3 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Ware schriftlich gegenüber WEKO anzuzeigen, ansonsten erlöschen die Gewährleistungsansprüche aufgrund dieser Mängel. Im unternehmerischen Verkehr bleibt § 377 HGB unberührt.

9.4 Für Schäden, die infolge von Änderung oder Montage, welche nicht durch WEKO vorgenommen wurde, entstanden sind, übernimmt WEKO keine Haftung.

9.5 Gewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

10 Montage

10.1 Hat WEKO hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat WEKO dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.

10.2 Die Mitarbeiter von WEKO sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertraglich vereinbarten Leistungspflichten von WEKO hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Kunden von den Mitarbeitern von WEKO durchgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen WEKO und dem Kunden.

11 Haftung

11.1 Auf Schadenersatz haftet WEKO unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet WEKO nach den gesetzlichen Vorschriften.

12 Informationspflichten gem. § 36 VSBG

12.1 Die WEKO Wohnen Rosenheim GmbH & Co. KG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

13 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtswahl

13.1 Für alle gegenseitigen Ansprüche zwischen WEKO und einem gewerblichen Kunden gilt der Sitz von WEKO als Gerichtsstand und Erfüllungsort als vereinbart.

13.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Stand der AGB: Januar 2017